AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Leistungen und Angebote der Fa. GABO Werkstofftechnik GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern iSd §§ 14, 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden: „Auftraggeber“). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer dies in Textform bestätigt.

3. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§3 Angaben des Auftraggebers

Allen Werkstücken, die zur Prüfung übergeben werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der alle auftragsbezogenen Angaben einschließlich Normen enthalten soll.

§4 Preise und Zahlung

1. Die von dem Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich in Euro netto ohne Mehrwertsteuer. Entstehung oder Erhöhung öffentlicher Abgaben und – bei frachtfreier Lieferung – die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Verzugspauschale i.H.v. 40 € zu fordern.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruhen und/oder sie den Auftraggeber nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird oder gerät der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Leistungsverweigerungs-rechte zu. Der Auftragnehmer ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen.

§5 Leistungstermin und Leistungszeitraum

1. Die von dem Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.

2. Der Leistungszeitraum beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten geklärt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat.

3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Eingriffen, die die Leistungen des Auftragnehmers wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Pandemien, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigten der Auftragnehmer, seine Leistungen auf die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.

5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

§6 Transport des Prüfguts, Gefahrübergang, Gewichte und Mengen

1. Das Prüfgut ist vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr beim Auftragnehmer anzuliefern und nach Fertigstellung unverzüglich abzuholen.

2. Nach Durchführung der Prüfung geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens mit Übergabe des Prüfguts an die Transportperson auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn der Versand durch den Auftragnehmer organisiert oder durchgeführt wird; in diesem Fall bestimmt dieser Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

3. Für die Gewichts- und Mengenermittlung des Prüfguts sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend.

§7 Durchführung der Prüfung, Beanstandungen und Verjährung

1. Angenommene Aufträge werden vom Auftragnehmer als Dienstleistung nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den zum Zeitpunkt der Ausführung bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften ausgeführt. Gewähr für die technischen Regeln und für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Programmen und Vorschriften wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.

2.  Eine Verpflichtung zur Herbeiführung eines Prüferfolges, z.B. in Form einer vollständigen oder normgemäßen Prüfungsdurchführung, kann insbesondere wegen möglicherweise zu geringer Menge oder zu geringen Abmessungen des Prüfguts, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder sonstiger Gründe, die einer vollständigen oder normgemäßen Prüfung entgegen stehen, nicht übernommen werden.

3. Zertifikate, Bestätigungen, Beurteilungen und Berichte des Auftragnehmers werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Dieser kann beispielsweise für den Fall ausgeübt werden, wenn Anpassungen des technischen Regelwerks an den Stand der Technik dies notwendig machen.

4. Führt die Prüfung nicht zu dem vom Auftraggeber gewünschten Ergebnis, insbesondere weil eine vollständige oder normgemäße Prüfung aus den unter § 7.2 genannten Gründen nicht durchführbar ist, so ist dennoch die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Erforderliche Nachprüfungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.

5. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Tagen nach Eingang des Prüfgutes am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur erneuten Prüfung gegeben werden. Soweit sich dabei herausstellt, dass die Beanstandung unberechtigt ist, hat der Auftraggeber für die erneute Prüfung eine Vergütung in Höhe des Erstauftrages an den Auftragnehmer zu zahlen.

6. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers für Sachmängel verjähren, sofern der Mangel von dem Auftragnehmer nicht arglistig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht wurde, 12 Monate nach der Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber.

§8 Haftung

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal in Höhe des Auftragswerts.

1. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen einer Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an dem Prüfgut selbst entstanden sind, abzusichern.

2. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§9 Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an dem vom Auftraggeber übergebenen Prüfgut, sobald dieses dem Auftragnehmer zur Prüfung übergeben wurde. Die gesetzlichen Rechtsfolgen aus §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.

§10 Archivierung von Berichten / Bescheinigungen und Probematerial

1. Technische Aufzeichnungen (insbesondere Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Untersuchungsberichte etc.) werden vom Auftragnehmer 10 Jahre archiviert.

2. Schliffe und Schliffpräparationen werden vom Auftragnehmer 5 Jahre eingelagert.

3. Nach Abschluss der auftragsbezogenen Arbeiten werden die Probestücke beim Auftragnehmer eine Woche gelagert und anschließend entsorgt.

4. Eine Rücksendung von Probestücken und Proben kann mit dem Auftraggeber gegen Bezahlung abgesprochen und ggf. dokumentiert werden.

5. Nach Ablauf der Archivierungsfristen werden, falls vom Auftraggeber nicht anders gewünscht, technische Aufzeichnungen, Schliffe und Schliffpräparationen vernichtet.

§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Datenschutz

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers ist Essingen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten Essingen (entsprechende sachliche Zuständigkeit: AG Aalen, LG Ellwangen).

3. Die Daten des Auftraggebers werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Diese Bedingungen liegen in mehreren Sprachen vor. Es gilt bei Abweichungen der übersetzten Versionen von der deutschen Fassung ausschließlich die deutsche Version.

Stand: 01/2024